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   Generalanwalt beim EuGH, 27.10.2011 - C-495/10   

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Generalanwalt beim EuGH, 27.10.2011 - C-495/10 (https://dejure.org/2011,4469)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 27.10.2011 - C-495/10 (https://dejure.org/2011,4469)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 27. Oktober 2011 - C-495/10 (https://dejure.org/2011,4469)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    'Dutrueux und Caisse primaire d''assurance maladie du Jura'

    Harmonisierung der Rechtsvorschriften - Haftung der öffentlichen Gesundheitseinrichtungen gegenüber ihren Patienten für fehlerhafte Produkte - Begrenzung der Haftung des Dienstleisters

  • EU-Kommission PDF

    Centre hospitalier universitaire de Besançon

    Harmonisierung der Rechtsvorschriften - Haftung der öffentlichen Gesundheitseinrichtungen gegenüber ihren Patienten für fehlerhafte Produkte - Begrenzung der Haftung des Dienstleisters

  • EU-Kommission

    Centre hospitalier universitaire de Besançon

    Harmonisierung der Rechtsvorschriften - Haftung der öffentlichen Gesundheitseinrichtungen gegenüber ihren Patienten für fehlerhafte Produkte - Begrenzung der Haftung des Dienstleisters“

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 04.06.2009 - C-285/08

    Moteurs Leroy Somer - Haftung für fehlerhafte Produkte - Richtlinie 85/374/EWG -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 27.10.2011 - C-495/10
    Es handelte sich dabei um das Urteil Moteurs Leroy Somer(20).

    Im Urteil Moteurs Leroy Somer führte er aus: "Auch wenn die Richtlinie 85/374 ... für die in ihr geregelten Punkte eine vollständige Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten bezweckt [ (23) ] , soll sie, wie aus ihrem 18. Erwägungsgrund hervorgeht, doch nicht den Bereich der Haftung für fehlerhafte Produkte über die betreffenden Punkte hinaus abschließend harmonisieren."(24) Nach Auffassung des Gerichtshofs "[geht] [s]owohl aus dem Wortlaut als auch aus der Systematik der Richtlinie 85/374 ... hervor, dass der Ersatz von Schäden an einer Sache, die für den beruflichen Gebrauch bestimmt ist und beruflich verwendet wird, nicht zu den von der Richtlinie geregelten Punkten zählt"(25).

    Überdies war der Gerichtshof im Urteil Moteurs Leroy Somer der Auffassung, dass der fragliche Schaden "nicht unter den Begriff "Schaden" im Sinne der Richtlinie 85/374 fällt"(27), und nicht, dass dieser Schaden von dieser Richtlinie umfasst sei, aber kein Anspruch auf seinen Ersatz bestehe, da diese Richtlinie nur den Ersatz von Schäden an einer Sache vorsieht, die für den privaten Gebrauch bestimmt ist und vom Geschädigten privat verwendet wird.

    Im Einklang mit dem Urteil Moteurs Leroy Somer sollte der Gerichtshof demnach feststellen, dass der vom Dienstleister zu leistende Ersatz der durch ein im Rahmen seiner Dienstleistung verwendetes fehlerhaftes Produkt verursachten Schäden nicht zu den von der Richtlinie 85/374 geregelten Punkten gehört.

    20 - Urteil vom 4. Juni 2009, Moteurs Leroy Somer (C-285/08, Slg. 2009, I-4733).

    24 - Urteil Moteurs Leroy Somer (Randnr. 25).

    27 - Urteil Moteurs Leroy Somer (Randnr. 17).

  • EuGH, 10.05.2001 - C-203/99

    Veedfald

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 27.10.2011 - C-495/10
    Insbesondere in seinem Urteil Veedfald zur Anwendung der Richtlinie 85/374, wenn ein fehlerhaftes Produkt im Rahmen einer Dienstleistung benutzt wird, äußerte sich der Gerichtshof nur zur Haftung des "Herstellers" des fehlerhaften Produkts im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 85/374(16).

    Dieser vom Gerichtshof in der Rechtssache Moteurs Leroy Somer eingenommene Standpunkt ist von besonders großer Bedeutung für die Beantwortung der Fragen des vorlegenden Gerichts angesichts der Feststellung des Gerichtshofs in seinem Urteil Veedfald, dass es keine Vorschriften über die Haftung des Dienstleisters für von fehlerhaften Produkten verursachte Schäden gibt (26).

    12 - In einem Urteil vom 10. Mai 2001, Veedfald (C-203/99, Slg. 2001, I-3569), war der Gerichtshof der Auffassung, dass die Benutzung eines Produkts im Rahmen einer Dienstleistung unter die Richtlinie fällt, wobei er eine Unterscheidung zwischen der Fehlerhaftigkeit des verwendeten Produkts und der Fehlerhaftigkeit der Dienstleistung selbst traf (Randnr. 12); die Frage der Qualifizierung des Dienstleisters als "Lieferant" im Sinne von Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 85/374 wurde jedoch nicht aufgeworfen.

    22 - Urteil Veedfald (Randnr. 32).

    26 - Im Urteil Veedfald heißt es: "solange der Gemeinschaftsgesetzgeber keine Vorschriften über Dienstleistungen erlassen ha[t]" (Randnr. 12).

  • EuGH, 10.01.2006 - C-402/03

    Skov u.a. - Richtlinie 85/374/EWG - Haftung für fehlerhafte Produkte - Haftung

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 27.10.2011 - C-495/10
    Im Urteil Skov und Bilka(5) führte der Gerichtshof aus, dass "die Artikel 1 und 3 der Richtlinie ... unter den an den Herstellungs- und Vertriebsvorgängen berufsmäßig Beteiligten denjenigen [bestimmen], der die durch die Richtlinie eingeführte Haftung wird übernehmen müssen"(6).

    4 - Die französische Regierung beruft sich auf das Urteil vom 10. Januar 2006, Skov und Bilka (C-402/03, Slg. 2006, I-199, Randnr. 28).

    13 - Vgl. Urteile Skov und Bilka (Randnr. 33) und O'Byrne (Randnr. 35); zu einer ähnlichen Formulierung vgl. Urteil vom 2. Dezember 2009, Aventis Pasteur (C-358/08, Slg. 2009, I-11305, Randnr. 36), wonach "der Kreis der haftenden Personen, gegen die der Geschädigte eine Klage nach der in dieser Richtlinie vorgesehenen Haftungsregelung erheben kann, in den Art. 1 und 3 abschließend festgelegt worden ist".

    14 - Vgl. Urteil Skov und Bilka (Randnr. 37).

  • EuGH, 25.04.2002 - C-52/00

    DIE HAFTUNG DES HERSTELLERS FÜR FEHLERHAFTE PRODUKTE MUSS IN ALLEN

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 27.10.2011 - C-495/10
    23 - Die Feststellung stammt aus drei Urteilen vom 25. April 2002, Kommission/Frankreich (C-52/00, Slg. 2002, I-3827, Randnrn.

    30 - Urteile Kommission/Frankreich (Randnr. 22), Kommission/Griechenland (Randnr. 18), González Sánchez (Randnr. 31), Skov und Bilka (Randnr. 47), Moteurs Leroy Somer (Randnr. 23).

  • EuGH, 25.04.2002 - C-183/00

    González Sánchez

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 27.10.2011 - C-495/10
    17 - Urteil vom 25. April 2002, González Sánchez (C-183/00, Slg. 2002, I-3901).

    10 bis 20), und González Sánchez (C-183/00, Slg. 2002, I-3901, Randnrn.

  • EuGH, 09.02.2006 - C-127/04

    'O''Byrne' - Richtlinie 85/374/EWG - Haftung für fehlerhafte Produkte - Begriff

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 27.10.2011 - C-495/10
    8 - Urteil vom 9. Februar 2006, 0'Byrne (C-127/04, Slg. 2006, I-1313, Randnr. 28).
  • EuGH, 02.12.2009 - C-358/08

    IN EINEM GERICHTLICHEN VERFAHREN, DAS IRRTÜMLICH GEGEN DEN LIEFERANTEN EINES

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 27.10.2011 - C-495/10
    13 - Vgl. Urteile Skov und Bilka (Randnr. 33) und O'Byrne (Randnr. 35); zu einer ähnlichen Formulierung vgl. Urteil vom 2. Dezember 2009, Aventis Pasteur (C-358/08, Slg. 2009, I-11305, Randnr. 36), wonach "der Kreis der haftenden Personen, gegen die der Geschädigte eine Klage nach der in dieser Richtlinie vorgesehenen Haftungsregelung erheben kann, in den Art. 1 und 3 abschließend festgelegt worden ist".
  • EuGH, 05.07.2007 - C-327/05

    Kommission / Dänemark

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 27.10.2011 - C-495/10
    7 - Urteil vom 5. Juli 2007, Kommission/Dänemark (C-327/05, Slg. 2007, I-93, Randnr. 18).
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